BFH - Urteil vom 22.08.1990
III R 119/89
Normen:
BerlinFG § 23 Nr. 4a S. 1, 2, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 1990, 2481
BFHE 162, 172
BStBl II 1991, 172
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 22.08.1990 (III R 119/89) - DRsp Nr. 1996/11744

BFH, Urteil vom 22.08.1990 - Aktenzeichen III R 119/89

DRsp Nr. 1996/11744

»Eine "Beschäftigung in Berlin (West)" i.S. der §§ 28 Abs. 1 S. 1 und 23 Nr. 4a Sätze 1 und 2 BerlinFG liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung hauptsächlich ortsgebunden in Berlin (West) erbringt und wenn er außerdem mittels dieser Beschäftigung in den Arbeitsmarkt von Berlin (West) eingebunden ist. Eine Einbindung in den Arbeitsmarkt von Berlin (West) liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer seinen beruflichen Mittelpunkt in Berlin (West) hat; ob diese Voraussetzung gegeben ist, beurteilt sich anhand aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles.«

Normenkette:

BerlinFG § 23 Nr. 4a S. 1, 2, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 2;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat seinen ausschließlichen Wohnsitz in F. Er erzielt als Kraftfahrer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Den Arbeitsvertrag schloß der Kläger mit seinem Arbeitgeber, einem Speditionsunternehmen, in F, dem Ort der Geschäftsleitung des Arbeitgebers. Seine Bezüge zahlte die Hauptniederlassung des Arbeitgebers in F aus, die auch für den Kläger lohnsteuerliche Betriebstätte war.