BFH - Urteil vom 22.08.1990
III R 170/86
Normen:
EStG (1981) § 33a Abs. 1a ;
Fundstellen:
BB 1991, 198
BFHE 162, 267
BStBl II 1991, 78
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 22.08.1990 (III R 170/86) - DRsp Nr. 1996/11765

BFH, Urteil vom 22.08.1990 - Aktenzeichen III R 170/86

DRsp Nr. 1996/11765

»Der sog. Besucher-/Kontaktfreibetrag war gemäß § 33a Abs. 1a EStG (1981) auch dann ungekürzt in Höhe von 600 DM zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige seiner - ganzjährig bestehenden - Unterhaltsverpflichtung nur zeitweilig nachgekommen ist.«

Normenkette:

EStG (1981) § 33a Abs. 1a ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat seinen ausschließlichen Wohnsitz in F. Er erzielt als Kraftfahrer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Den Arbeitsvertrag schloß der Kläger mit seinem Arbeitgeber, einem Speditionsunternehmen, in F, dem Ort der Geschäftsleitung des Arbeitgebers. Seine Bezüge zahlte die Hauptniederlassung des Arbeitgebers in F aus, die auch für den Kläger lohnsteuerliche Betriebstätte war.

Der Kläger war in den Streitjahren (1979 bis 1985) ausschließlich als Fernfahrer im Güterverkehr von und nach Berlin (West) tätig. Sein Arbeitgeber unterhielt hier eine weitere Betriebstätte. Eine Versetzung des Klägers zu dieser Westberliner Betriebstätte erfolgte nicht.