BFH - Urteil vom 22.09.1988
VI R 14/86
Normen:
EStG (1980) § 9 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 522
BStBl II 1989, 94
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 22.09.1988 (VI R 14/86) - DRsp Nr. 1996/13199

BFH, Urteil vom 22.09.1988 - Aktenzeichen VI R 14/86

DRsp Nr. 1996/13199

»Hat ein Arbeitnehmer seine Familienwohnung von seinem Beschäftigungsort wegverlegt und zunächst keinen doppelten Haushalt geführt, kann die spätere Begründung einer doppelten Haushaltsführung auch dann beruflich veranlaßt sein, wenn die erneute Wohnungsnahme am Beschäftigungsort wegen einer zwischenzeitlich festgestellten schweren Erkrankung des Arbeitnehmers erfolgt (Anschluß an Urteil vom 30.10.1987 VI R 76/84, BFHE 152, 78, BStBl II 1988,358).«

Normenkette:

EStG (1980) § 9 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind seit 1977 verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist seit Jahren in leitender Stellung bei einer Firma in W angestellt. Bis 1979 wohnten die Kläger in einem eigenen Haus in W. Im Juni 1979 gaben sie diese Wohnung auf und zogen in ein im selben Jahr in M erworbenes Einfamilienhaus um. Nach dem Umzug fuhr der Kläger zunächst arbeitstäglich von M nach W. Nachdem im Jahre 1980 beim ihm eine lymphatische Leukämie festgestellt worden war, stellte er auf Anraten seines Arztes die täglichen Fahrten nach W ein und mietete ab 1. Januar 1981 ein Einraumappartement in W, von dem aus er sich seitdem zu seiner Arbeitsstätte begibt.