BFH - Urteil vom 22.09.1988
VI R 53/85
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 77
BStBl II 1989, 293
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 22.09.1988 (VI R 53/85) - DRsp Nr. 1996/13231

BFH, Urteil vom 22.09.1988 - Aktenzeichen VI R 53/85

DRsp Nr. 1996/13231

»Eine doppelte Haushaltsführung i. S. von § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG setzt einen "Familienhausstand" voraus. a) Ein solcher liegt nicht vor, wenn bei Begründung der doppelten Haushaltsführung in dem außerhalb des Beschäftigungsortes eingerichteten Haushalt nur eine Person lebt, mit der der Steuerpflichtige lediglich kirchlich, nicht aber standesamtlich getraut wurde, obwohl - wie in der Türkei - die Zivilehe obligatorisch ist. b) Auch bloß Verlobte unterhalten keinen "Familienhausstand".«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein türkischer Staatsangehöriger, kam im Juli 1969 nach Hamburg, wo er seither als Schlosser arbeitet. Davor hat er mit seiner Stiefmutter und seinen damals 8 und 14 Jahre alten Halbgeschwistern in der Türkei gewohnt. In diese Wohnung zog nach der kirchlichen Trauung im März 1969 auch seine Ehefrau. Im März 1970 wurde die Zivilehe geschlossen. Im März 1973 wurde das erste seiner Kinder geboren. Seitdem wurde die Wohnung in der Türkei nur noch von der eigenen Familie des Klägers genutzt.