BFH - Urteil vom 22.09.1995
VI R 13/93
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BB 1996, 97
BFHE 179, 69
BStBl II 1996, 8
DB 1996, 307
DStR 1996, 102
DStZ 1996, 245
NJW 1996, 952
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 22.09.1995 (VI R 13/93) - DRsp Nr. 1996/3575

BFH, Urteil vom 22.09.1995 - Aktenzeichen VI R 13/93

DRsp Nr. 1996/3575

»Eine Berufsausbildung i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfordert, daß eine nachhaltige berufsmäßige Ausübung der erlernten Fähigkeiten zur Erzielung von Einkünften angestrebt wird. Diese Voraussetzung wird nicht dadurch erfüllt, daß in einem Sportverein bzw. -verband gelegentlich Aufgaben gegen Aufwandsentschädigung übernommen werden sollen.«

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger, der als Fliesenlegermeister nichtselbständig tätig ist, machte in den Streitjahren Aufwendungen für Lehrgänge jeweils in Gerlos/Österreich 1986 (820 DM) und 1987 (1 900 DM) zur Ausbildung zum Ski-Übungsleiter des Deutschen Skiverbandes (DSV) als Sonderausgaben geltend, deren Abzug der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) versagte.