BFH - Urteil vom 22.10.1985
IX R 145/83
Normen:
EStG (1977) § 7b Abs. 1, 5, 6, § 26 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 145, 518
BStBl II 1986, 387
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 22.10.1985 (IX R 145/83) - DRsp Nr. 1996/10318

BFH, Urteil vom 22.10.1985 - Aktenzeichen IX R 145/83

DRsp Nr. 1996/10318

»Fallen bei Eheleuten, die erhöhte Absetzungen nach § 7 b EStG für ein ihnen gemeinsam gehörendes Bauwerk in Anspruch genommen haben, die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG weg, so ist nunmehr der Anteil eines jeden Ehegatten als begünstigtes Objekt i. S. von § 7 b EStG zu behandeln. Der Hinzuerwerb des Anteils des anderen Ehegatten ist dann infolge des Objektverbrauchs (§ 7 b Abs. 5 Satz 1 EStG ) nicht mehr nach § 7 b EStG begünstigt.«

Normenkette:

EStG (1977) § 7b Abs. 1, 5, 6, § 26 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) sowie seine damalige Ehefrau erwarben im Jahre 1977 ein Einfamilienhaus als Miteigentümer zu je 1/2. Sie lebten seit dem Jahre 1978 getrennt. Der Kläger ließ sich im Jahre 1979 von seiner früheren Ehefrau deren Miteigentumsanteil entgeltlich übertragen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) berücksichtigte bei seiner Veranlagung des Klägers zur Einkommensteuer für 1980 erhöhte Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes 1979 (EStG) nur in Höhe von 5 v.H. der Hälfte der gemeinsamen Anschaffungskosten der Eheleute für das Einfamilienhaus.