I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) sowie seine damalige Ehefrau erwarben im Jahre 1977 ein Einfamilienhaus als Miteigentümer zu je 1/2. Sie lebten seit dem Jahre 1978 getrennt. Der Kläger ließ sich im Jahre 1979 von seiner früheren Ehefrau deren Miteigentumsanteil entgeltlich übertragen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) berücksichtigte bei seiner Veranlagung des Klägers zur Einkommensteuer für 1980 erhöhte Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes 1979 (EStG) nur in Höhe von 5 v.H. der Hälfte der gemeinsamen Anschaffungskosten der Eheleute für das Einfamilienhaus.
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