BFH - Urteil vom 22.11.1995
I R 114/94
Normen:
AO (1977) § 180 Abs. 1 Nr. 2 a ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, Abs. 3, § 36 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3 S. 1, 4 lit. f;
Fundstellen:
BB 1996, 681
BFHE 179, 296
DB 1996, 712
DStR 1996, 460
DStZ 1996, 311
Vorinstanzen:
FG Bremen,

BFH - Urteil vom 22.11.1995 (I R 114/94) - DRsp Nr. 1996/19509

BFH, Urteil vom 22.11.1995 - Aktenzeichen I R 114/94

DRsp Nr. 1996/19509

»Bei der Beteiligung einer Personenhandelsgesellschaft an einer GmbH gehören die Gewinnausschüttungen der GmbH ebenso wie die anzurechnende Körperschaftsteuer und die Kapitalertragsteuer zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. § 20 Abs. 3 EStG), die den Gesellschaftern (Mitunternehmern) nach Maßgabe ihrer Beteiligung zuzurechnen sind. Ihnen steht deshalb auch die nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG anzurechnende Körperschaftsteuer sowie die nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG anzurechnende Kapitalertragsteuer zu. Es ist nicht möglich, diese Beträge durch eine gesellschaftsrechtliche Abrede abweichend von dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zu verteilen.«

Normenkette:

AO (1977) § 180 Abs. 1 Nr. 2 a ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, Abs. 3, § 36 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3 S. 1, 4 lit. f;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin --Klägerin-- ist eine GmbH & Co. KG, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beigeladene zu 1 ist und deren Kommanditisten die Beigeladenen zu 2 bis 6 sind. Gegenstand ihres Unternehmens ist u.a. die Beteiligung an anderen Unternehmen und die Verwaltung solcher Beteiligungen. Sie ist Alleingesellschafterin einer GmbH und einer weiteren GmbH, die ihrerseits persönlich haftende Gesellschafterin einer GmbH & Co. KG war. Alleinige Kommanditistin dieser GmbH & Co. KG ist ebenfalls die Klägerin.