BFH - Urteil vom 22.11.1995
I R 45/95

BFH - Urteil vom 22.11.1995 (I R 45/95) - DRsp Nr. 1998/16893

BFH, Urteil vom 22.11.1995 - Aktenzeichen I R 45/95

DRsp Nr. 1998/16893

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine am... 1984 gegründete GmbH, war im Streitjahr 1987, in der Immobilienbranche tätig. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin war X, dem aufgrund eines.Geschäftsführer-Anstellungsvertrages vom... September 1984 sowie der Ergänzung vom... Dezember 1987 gestattet war, neben seiner Tätigkeit als Geschäftsführer sein bisheriges Einzelunternehmen Architekturbüro weiter zu betreiben.

Im Kalenderjahr 1980 hatte X das bebaute Grundstück in A, B-Straße 1, erworben. Das aufstehende Gebäude ließ er im Jahre 1981 in Eigentumswohnungen aufteilen und begann im Anschluß daran mit umfangreichen Sanierungsmaßnahmen. Ab dem Jahr 1982 veräußerte X nach und nach die Eigentumswohnungen.

Im Rahmen einer für die Jahre 1986 bis 1988 durchgeführten Betriebsprüfung stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) fest, daß X im Jahre 1987 eine der zu Beginn des Prüfungszeitraums noch vorhandenen Eigentumswohnungen veräußert hatte. Das FA sah hierin eine Konkurrenztätigkeit des X zur Klägerin und erfaßte den Überschuß aus dem Wohnungsverkauf wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Dementsprechend erließ das FA u.a. geänderte Steuerbescheide 1987.