BFH - Urteil vom 23.02.1988
IX R 157/84
Normen:
AO (1977) §§ 41, 42 ; BGB §§ 1601, 1602, 1612 Abs. 1, 2, § 1614 ; EStG (1977) § 21 Abs. 1 u.2, § 21a; StAnpG § 6 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 152, 496
BStBl II 1988, 604
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 23.02.1988 (IX R 157/84) - DRsp Nr. 1996/12933

BFH, Urteil vom 23.02.1988 - Aktenzeichen IX R 157/84

DRsp Nr. 1996/12933

»Vermietet der Vater eine ihm gehörende Eigentumswohnung an den unterhaltsberechtigten studierenden Sohn, der den Mietzins nur aus dem vom Vater gewährten Barunterhalt bestreiten kann, so liegt in dem Abschluß des Mietvertrags, auch wenn er bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart sowie tatsächlich durchgeführt ist, ein Gestaltungsmißbrauch.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 41, 42 ; BGB §§ 1601, 1602, 1612 Abs. 1, 2, § 1614 ; EStG (1977) § 21 Abs. 1 u.2, § 21a; StAnpG § 6 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb im Jahre 1974 in Berlin (West) eine im steuerbegünstigten Wohnungsbau errichtete, 43,66 qm große 1 1/2-Zimmer-Eigentumswohnung. Mit schriftlichem Mietvertrag vom 16. Juli 1975 überließ er, vertreten durch die Firma X-KG, die Wohnung an seinen 1952 geborenen, in Berlin studierenden Sohn für monatlich 411,25 DM (Miete 301,25 DM, Heizkostenvorschuß 60 DM und Garagenmiete 50 DM). Er erklärte hierfür in der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1977 einen Werbungskostenüberschuß bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von (3.100,84 DM ./. 10.959 DM =) 7.858,16 DM, den der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) zunächst im wesentlichen anerkannte.