BFH - Urteil vom 23.02.1989
IV R 58/87
Normen:
EStG (1981) § 34e;
Fundstellen:
BFHE 157, 47
BStBl II 1989, 709
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 23.02.1989 (IV R 58/87) - DRsp Nr. 1996/10472

BFH, Urteil vom 23.02.1989 - Aktenzeichen IV R 58/87

DRsp Nr. 1996/10472

»Bei der Berechnung der Steuerermäßigung nach § 34 e EStG sind nur laufende Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, nicht nach §§ 14, 14 a Abs. 1 bis 3, 16, 34 EStG begünstigte Veräußerungsgewinne zu berücksichtigen.«

Normenkette:

EStG (1981) § 34e;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute.

Die Klägerin war als Miterbin zu 25 v.H. an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb beteiligt.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) stellte die Einkünfte der Erbengemeinschaft aus Land- und Forstwirtschaft für das Streitjahr 1982 einheitlich und gesondert fest. Danach entfiel auf die Klägerin von den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ein laufender Gewinn von 43 DM und ein Veräußerungsgewinn von 21.845 DM. Außerdem wurde der Anteil am Höchstbetrag nach § 34e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die Klägerin auf 500 DM festgesetzt.

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für das Streitjahr errechnete das FA eine auf den laufenden Gewinn der Klägerin aus der genannten Beteiligung entfallende Steuer von 6 DM und gewährte in dieser Höhe den Steuerabzugsbetrag gemäß § 34e Abs. 1 und 2 EStG. Die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Steuer ließ es demgegenüber bei der Berechnung der Steuerermäßigung außer Betracht.