BFH - Urteil vom 23.03.1990 (III R 33/87) - DRsp Nr. 1996/13564
BFH, Urteil vom 23.03.1990 - Aktenzeichen III R 33/87
DRsp Nr. 1996/13564
»Ein Wirtschaftsgut dient nur dann unmittelbar einem der in § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 aBerlinFG genannten Zwecke, wenn es tatsächlich zu diesem Zweck genutzt wird. Ein Bereithalten des Wirtschaftsgutes für den begünstigten Zweck reicht für die Gewährung einer Investitionszulage nach § 19 Abs. 1BerlinFG nicht aus.«