BFH - Urteil vom 23.03.1990
III R 63/87
Normen:
BerlinFG § 19 Abs. 1, 2;
Fundstellen:
BB 1990, 1692
BFHE 161, 240
BStBl II 1990, 751
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 23.03.1990 (III R 63/87) - DRsp Nr. 1996/10770

BFH, Urteil vom 23.03.1990 - Aktenzeichen III R 63/87

DRsp Nr. 1996/10770

»Schallschutzvorrichtungen an Decken oder Wänden innerhalb eines Gebäudes können ausnahmsweise Betriebsvorrichtungen sein, wenn von einem Betrieb ein so starker Lärm ausgeht, daß ohne die Vorrichtungen ein reibungsloser Betriebsablauf in Frage gestellt wäre. Der Zweck der Verhinderung dieser Beeinträchtigung muß bei dem Einbau und der Gestaltung der Vorrichtungen den Ausschlag gegeben haben.«

Normenkette:

BerlinFG § 19 Abs. 1, 2;

Gründe: