BFH - Urteil vom 23.03.1990 (III R 63/87) - DRsp Nr. 1996/10770
BFH, Urteil vom 23.03.1990 - Aktenzeichen III R 63/87
DRsp Nr. 1996/10770
»Schallschutzvorrichtungen an Decken oder Wänden innerhalb eines Gebäudes können ausnahmsweise Betriebsvorrichtungen sein, wenn von einem Betrieb ein so starker Lärm ausgeht, daß ohne die Vorrichtungen ein reibungsloser Betriebsablauf in Frage gestellt wäre. Der Zweck der Verhinderung dieser Beeinträchtigung muß bei dem Einbau und der Gestaltung der Vorrichtungen den Ausschlag gegeben haben.«