BFH - Urteil vom 23.03.1995
IV R 58/94
Normen:
BayBO Art. 62, Art. 63 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 21 ; HGB § 255 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1682
BB 1995, 1724
BFHE 177, 385
BStBl II 1995, 702
DB 1995, 1939
DStZ 1995, 657
NJW 1995, 2871

BFH - Urteil vom 23.03.1995 (IV R 58/94) - DRsp Nr. 1995/5911

BFH, Urteil vom 23.03.1995 - Aktenzeichen IV R 58/94

DRsp Nr. 1995/5911

»Der Zuschuß einer Gemeinde zum Bau einer Tiefgarage ist jedenfalls dann von den Herstellungskosten des Gebäudes abzusetzen und nicht als Einnahme des Zuflußjahres zu erfassen, wenn eine Mietpreisbindung und die Nutzung durch bestimmte Personen nicht vereinbart werden.«

Normenkette:

BayBO Art. 62, Art. 63 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 21 ; HGB § 255 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 1984 mit einem Anteil von 95 v.H. Gesellschafter einer mit Vertrag vom 31. Dezember 1982 gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die restlichen Anteile wurden vom Beigeladenen zu 1 für die Beigeladene zu 2 gehalten.

Im Streitjahr (1984) errichtete die GbR auf ihrem Grundstück u.a. eine Tiefgarage mit ca. 450 Stellplätzen. Zum Bau der Tiefgarage erhielt sie aufgrund einer Vereinbarung mit der Stadt X vom 21. September 1982 eine als Zuschuß bezeichnete Zahlung in Höhe von 2 Mio DM. Dazu heißt es auszugsweise in der Vereinbarung:

1. Von den 445 Stellplätzen der Tiefgarage werden mindestens 350 der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Die Tiefgarage wird an die Fa. A auf die Dauer von 30 Jahren zu einem Mietzins von 70 DM je Stellplatz zum ordnungsgemäßen Betrieb vermietet.