BFH - Urteil vom 23.03.1995
IV R 66/94
Normen:
EStG 1983 § 5 Abs. 4 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1461
BB 1996, 154
BFHE 177, 273
BStBl II 1995, 772
DB 1995, 1490
DStZ 1995, 656
KTS 1995, 650
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 23.03.1995 (IV R 66/94) - DRsp Nr. 1995/5895

BFH, Urteil vom 23.03.1995 - Aktenzeichen IV R 66/94

DRsp Nr. 1995/5895

»Erhaltene Vergütungen für die Übernahme einer Ausbietungsgarantie sind beim Garantiegeber passiv abzugrenzen. Der Rechnungsabgrenzungsposten ist an den folgenden Bilanzstichtagen insoweit aufzulösen, als die Vergütungen auf den bereits abgelaufenen Garantiezeitraum entfallen.«

Normenkette:

EStG 1983 § 5 Abs. 4 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), an der der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bis zum 31. Dezember 1985 als Kommanditist beteiligt war, befaßt sich mit Baubetreuung und gewerblichem Grundstückshandel. In den Jahren 1983 bis 1986 wickelte sie für eine Schwestergesellschaft zwei Erwerbermodelle ab. Im Rahmen dieser Abwicklung ging sie gegenüber den Banken, die den Erwerb der Eigentumswohnungen finanzierten, sog. Ausbietungsgarantien ein. In diesen verpflichtete sich die Klägerin, bis zum 31. Dezember 1989 für den Fall einer Zwangsvollstreckung durch Abgabe eines das Grundpfandrecht deckenden Gebotes sicherzustellen, daß die finanzierende Bank keinen Ausfall erleidet. Im Verhältnis zwischen Klägerin und Bauherren lagen dem Verträge nach folgendem Muster zugrunde:

"... Die kreditgebenden Institute verlangen bei der Kreditgewährung im Sinne der Ziffer 1 in aller Regel zusätzliche Sicherheiten in Form von Ausbietungsgarantien.