Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), an der der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bis zum 31. Dezember 1985 als Kommanditist beteiligt war, befaßt sich mit Baubetreuung und gewerblichem Grundstückshandel. In den Jahren 1983 bis 1986 wickelte sie für eine Schwestergesellschaft zwei Erwerbermodelle ab. Im Rahmen dieser Abwicklung ging sie gegenüber den Banken, die den Erwerb der Eigentumswohnungen finanzierten, sog. Ausbietungsgarantien ein. In diesen verpflichtete sich die Klägerin, bis zum 31. Dezember 1989 für den Fall einer Zwangsvollstreckung durch Abgabe eines das Grundpfandrecht deckenden Gebotes sicherzustellen, daß die finanzierende Bank keinen Ausfall erleidet. Im Verhältnis zwischen Klägerin und Bauherren lagen dem Verträge nach folgendem Muster zugrunde:
"... Die kreditgebenden Institute verlangen bei der Kreditgewährung im Sinne der Ziffer 1 in aller Regel zusätzliche Sicherheiten in Form von Ausbietungsgarantien.
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