BFH - Urteil vom 23.04.1985
IX R 39/81
Normen:
EStG §§ 21, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 144, 362
BStBl II 1985, 720
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 23.04.1985 (IX R 39/81) - DRsp Nr. 1996/10147

BFH, Urteil vom 23.04.1985 - Aktenzeichen IX R 39/81

DRsp Nr. 1996/10147

»Schuldzinsen für einen Kredit, der im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolgeregelung zur Abfindung (Gleichstellung) der anderen Miterbberechtigten für die Überlassung eines Grundstücks aufgenommen wird, sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.«

Normenkette:

EStG §§ 21, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhielt durch notariell beurkundeten Vertrag vom 4. Februar 1975 von seinem Vater im Wege vorweggenommener Erbfolge ein bebautes Grundstück in A übertragen. In dem Übergabevertrag verpflichtete sich der Kläger zu folgenden Leistungen:

1. Übernahme sämtlicher auf dem übertragenen Grundstück ruhenden Belastungen und -soweit es sich um Hypotheken bzw. Grundschulden handelt- der persönlichen Haftung;

2. Einräumung eines dinglich gesicherten lebenslänglichen Wohnrechts zugunsten des Vaters;

3. Einräumung eines dinglich gesicherten Wohnrechts zugunsten seiner Schwester B nach dem Tode des Vaters;

4. Zahlung eines Betrags in Höhe von 10.000 DM an seine Schwester C. Frau C hatte bereits insgesamt 40.000 DM erhalten, die durch Eintragung im Grundbuch gesichert waren und die der Kläger insoweit persönlich und dinglich übernommen hat;