BFH - Urteil vom 23.05.1984
I R 294/81
Normen:
KStG (a.F.) § 6 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BFHE 141, 266
BStBl II 1984, 673

BFH - Urteil vom 23.05.1984 (I R 294/81) - DRsp Nr. 1996/11988

BFH, Urteil vom 23.05.1984 - Aktenzeichen I R 294/81

DRsp Nr. 1996/11988

»1. Zum Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung. 2. Auf die Denkfigur des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters kann nicht abgestellt werden, wenn ein Rechtsverhältnis zu beurteilen ist, das im Rahmen der Erstausstattung einer Kapitalgesellschaft zustande gekommen ist. 3. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt in diesem Fall vor, wenn die Gestaltung darauf abstellt, den Gewinn der Kapitalgesellschaft nicht über eine angemessene Verzinsung des eingezahlten Nennkapitals und eine Vergütung für das Risiko des nicht eingezahlten Nennkapitals hinaus zu steigern.«

Normenkette:

KStG (a.F.) § 6 Abs. 1 S. 2;