Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war selbständig als Steuerberater tätig; seinen Gewinn ermittelte er nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). In den Jahren 1972 und 1973 beteiligte sich der Kläger an mehreren GmbH, die Autowaschstraßen betrieben, so u.a. auch an der Kfz-GmbH. Die weiteren Gesellschafter der Kfz-GmbH waren Mandanten des Klägers.
Ende 1973 gewährte der Kläger der in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Kfz-GmbH ein Darlehen von 100.000 DM. Außerdem verbürgte er sich für Verbindlichkeiten der Kfz-GmbH. Zur Refinanzierung des Darlehens und der Beteiligung an der Kfz-GmbH hatte der Kläger einen Kredit aufgenommen. Die Kfz-GmbH ist 1976 in Konkurs gefallen.
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