BFH - Urteil vom 23.05.1985
IV R 198/83
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 144, 53
BStBl II 1985, 517

BFH - Urteil vom 23.05.1985 (IV R 198/83) - DRsp Nr. 1996/10070

BFH, Urteil vom 23.05.1985 - Aktenzeichen IV R 198/83

DRsp Nr. 1996/10070

»Beteiligt sich ein Steuerberater zusammen mit einem Mandanten auf dessen Veranlassung an einer Kapitalgesellschaft, deren Unternehmensgegenstand der freiberuflichen Betätigung eines Steuerberaters wesensfremd ist, so ist die Beteiligung jedenfalls dann nicht notwendiges Betriebsvermögen des Steuerberaters, wenn ihr wirtschaftliches Eigengewicht beizumessen ist.«

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 3 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war selbständig als Steuerberater tätig; seinen Gewinn ermittelte er nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). In den Jahren 1972 und 1973 beteiligte sich der Kläger an mehreren GmbH, die Autowaschstraßen betrieben, so u.a. auch an der Kfz-GmbH. Die weiteren Gesellschafter der Kfz-GmbH waren Mandanten des Klägers.

Ende 1973 gewährte der Kläger der in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Kfz-GmbH ein Darlehen von 100.000 DM. Außerdem verbürgte er sich für Verbindlichkeiten der Kfz-GmbH. Zur Refinanzierung des Darlehens und der Beteiligung an der Kfz-GmbH hatte der Kläger einen Kredit aufgenommen. Die Kfz-GmbH ist 1976 in Konkurs gefallen.