KraftStDV (1979) § 7 Abs. 1 ; KraftStG (1972) § 2 Nr. 6 lit. b; KraftStG (1979) § 3 Nr. 7 lit. b, § 5 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
BFHE 157, 451
BStBl II 1989, 907
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,
BFH - Urteil vom 23.05.1989 (VII R 110/86) - DRsp Nr. 1996/10563
BFH, Urteil vom 23.05.1989 - Aktenzeichen VII R 110/86
DRsp Nr. 1996/10563
»1. Die zeitweilige zweckfremde Benutzung eines Fahrzeugs, dessen Halten von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, solange es ausschließlich zu dem begünstigten Zweck verwendet wird, läßt die Steuerbefreiung nur vorübergehend entfallen.2. Verwendet ein Lohnunternehmer sein Fahrzeug zum Pflügen gemeindlicher Pflanzstreifen, so liegt eine kraftfahrzeugsteuerbegünstigte Nutzung "für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe" nicht ohne weiteres vor.«
Normenkette:
KraftStDV (1979) § 7 Abs. 1 ; KraftStG (1972) § 2 Nr. 6 lit. b; KraftStG (1979) § 3 Nr. 7 lit. b, § 5 Abs. 2 S. 3;
Gründe:
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