BFH - Urteil vom 23.05.1989
X R 17/85
Normen:
EStG § 10b Abs. 1 S. 4, 5, § 6 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 157, 516
BStBl II 1989, 879
NJW 1990, 143
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 23.05.1989 (X R 17/85) - DRsp Nr. 1996/10578

BFH, Urteil vom 23.05.1989 - Aktenzeichen X R 17/85

DRsp Nr. 1996/10578

»Gebrauchte Wirtschaftsgüter können Gegenstand einer Sachspende sein, deren Höhe sich nach dem gemeinen Wert des zugewendeten Wirtschaftsguts richtet. Soweit gebrauchte Kleidung überhaupt einen gemeinen Wert (Marktwert) hat, sind die für eine Schätzung des Wertes maßgeblichen Faktoren wie Neupreis, Zeitraum zwischen Anschaffung und Weggabe und der tatsächliche Erhaltungszustand im einzelnen durch den Steuerpflichtigen nachzuweisen.«

Normenkette:

EStG § 10b Abs. 1 S. 4, 5, § 6 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), beide Bedienstete des Deutschen Roten Kreuzes (DRK), machten in ihrem gemeinsamen Antrag auf Lohnsteuer- Jahresausgleich für das Streitjahr 1983 u.a. Kleiderspenden als Sachspenden an das DRK in Höhe von 1.442 DM als Sonderausgaben geltend. Bei den Kleiderspenden handelte es sich um gebrauchte Bekleidungsstücke der zum Haushalt der Kläger zählenden Personen, zu denen neben den Klägern drei Kinder und die Mutter der Klägerin gehörten. Zum Nachweis der Spenden legten die Kläger zunächst Spendenbescheinigungen des DRK über 200 DM, 535 DM und 707 DM vor, auf denen lediglich vermerkt war, daß es sich um Sachspenden gehandelt habe.