I. Durch Vertrag vom 27. Januar 1961 übernahm der Kläger und Revisionskläger (Kläger) von seinen Eltern einen landwirtschaftlichen Betrieb. Aufgrund der im Übergabevertrag festgelegten Verpflichtung gewährte er in den beiden Streitjahren 1978 und 1979 seiner Mutter u.a. freie Kost, Strom und Heizung. In seinen Einkommensteuererklärungen beantragte er, diese unbaren Leistungen mit dem Wert von jährlich 3.600 DM zum Abzug als dauernde Last (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes 1975 - EStG 1975-/§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG 1979 i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 1979 vom 30. November 1978, BGBl I 1978, 1849) zuzulassen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) erkannte in dem berichtigten Steuerbescheid vom 14. März 1983 unter Bezugnahme auf eine Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) vom 12. November 1979 unbare Leistungen lediglich in Höhe von 2.360 DM (1978) und 2.590 DM (1979) an.
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