BFH - Urteil vom 23.05.1989
X R 6/85
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BFHE 157, 512
BStBl II 1989, 865
NJW 1990, 271
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 23.05.1989 (X R 6/85) - DRsp Nr. 1996/10577

BFH, Urteil vom 23.05.1989 - Aktenzeichen X R 6/85

DRsp Nr. 1996/10577

»Zu den Steuerberatungskosten i. S. des 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG gehören auch Aufwendungen für Steuerfachliteratur, wenn diese allgemein geeignet ist, dem Steuerpflichtigen bei der Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten und der Wahrnehmung seiner steuerlichen Rechte zu nutzen. Aufwendungen für Sammelwerke, die nur einheitlich bezogen werden können und Beiträge zu steuerrechtlichen Fragen unterschiedlicher Art enthalten, sind in der Regel insgesamt als Sonderausgaben abziehbar.«

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 6 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezog als Bankkaufmann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ferner hatte er im Streitjahr 1980 Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 210 DM.