I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) beantragte in ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 1980 und 1981 gemäß § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1979 die Berücksichtigung ihres im Jahre 1954 geborenen Sohnes, der erwerbsunfähig war, keiner Erwerbstätigkeit nachging und eine Berufsausbildung mangels eines Ausbildungsplatzes nicht beginnen konnte. Nach dem Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamtes Mainz vom 27. Oktober 1977 bestand eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 80 v.H., die aufgrund eines in einem sozialgerichtlichen Klageverfahren geschlossenen Vergleichs ab Oktober 1982 -dem Zeitpunkt der Antragstellung- auf 100 v.H. festgestellt wurde. Diesen Behinderungsgrad weist auch der Schwerbehindertenausweis vom 19. März 1985 aus.
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