BFH - Urteil vom 23.05.1990
III R 105/87
Normen:
BKGG (1975) § 2 Abs. 4a ; EStG (1979) § 32 Abs. 6 Nr. 1a ;
Fundstellen:
BB 1990, 2036
BFHE 161, 459
BStBl II 1990, 459
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 23.05.1990 (III R 105/87) - DRsp Nr. 1996/10810

BFH, Urteil vom 23.05.1990 - Aktenzeichen III R 105/87

DRsp Nr. 1996/10810

»Ein Kind, das eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder nicht erwerbstätig ist, wird nach § 32 Abs. 6 Nr. 1a EStG 1979 berücksichtigt, wenn es zu Beginn des Veranlagungszeitraums das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat. Die in § 32 Abs. 6 Nr. 1a EStG 1979 enthaltene Verweisung auf die übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 4a BKGG umfaßt nicht die dort geregelten engeren Altersvoraussetzungen (entgegen Abschn. 183a EStR 1978 ff.).«

Normenkette:

BKGG (1975) § 2 Abs. 4a ; EStG (1979) § 32 Abs. 6 Nr. 1a ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) beantragte in ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 1980 und 1981 gemäß § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1979 die Berücksichtigung ihres im Jahre 1954 geborenen Sohnes, der erwerbsunfähig war, keiner Erwerbstätigkeit nachging und eine Berufsausbildung mangels eines Ausbildungsplatzes nicht beginnen konnte. Nach dem Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamtes Mainz vom 27. Oktober 1977 bestand eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 80 v.H., die aufgrund eines in einem sozialgerichtlichen Klageverfahren geschlossenen Vergleichs ab Oktober 1982 -dem Zeitpunkt der Antragstellung- auf 100 v.H. festgestellt wurde. Diesen Behinderungsgrad weist auch der Schwerbehindertenausweis vom 19. März 1985 aus.