BFH - Urteil vom 23.05.1990
III R 63/85
Normen:
EStG (1981) § 33a Abs. 2 S. 3 i.V.m. Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
BB 1990, 1897
BFHE 161, 69
BStBl II 1990, 894
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 23.05.1990 (III R 63/85) - DRsp Nr. 1996/10730

BFH, Urteil vom 23.05.1990 - Aktenzeichen III R 63/85

DRsp Nr. 1996/10730

»Aufwendungen für den Besuch des eine Freiheitsstrafe verbüßenden Ehegatten in der Haftanstalt sind üblicherweise als durch den Grundfreibetrag des § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG abgegolten anzusehen und deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG berücksichtigungsfähig.«

Normenkette:

EStG (1981) § 33a Abs. 2 S. 3 i.V.m. Abs. 1 S. 4;

Gründe:

I. Die Kläger, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im April des Streitjahres 1982 geheiratet haben. Der Ehemann verbüßte während des gesamten Streitjahres -wie auch schon vor der Eheschließung- eine Freiheitsstrafe. Seine Ehefrau durfte ihn zweimal im Monat in der etwa 400 km von ihrem Wohnort entfernten Haftanstalt besuchen. In ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung für das Jahr 1982 begehrten die Kläger u.a., Aufwendungen in Höhe von 3.725,38 DM für 26 über das gesamte Streitjahr verteilte, im eigenen PKW durchgeführte Besuchsfahrten der Ehefrau zu ihrem Ehemann sowie die bei diesen Besuchsfahrten entstandenen Mehraufwendungen für Verpflegung im Betrag von 806 DM (26 x 31 DM) gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1982 als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.