BFH - Urteil vom 23.05.1990 (III R 76/87) - DRsp Nr. 1996/10779
BFH, Urteil vom 23.05.1990 - Aktenzeichen III R 76/87
DRsp Nr. 1996/10779
»Ein Wirtschaftsgut verbleibt nicht drei Jahre nach seiner Anschaffung oder Herstellung in einer Betriebstätte in Berlin (West), wenn es von dieser Betriebstätte aus vor Ablauf der Dreijahresfrist auch nur kurzfristig zum Einsatz nach Orten außerhalb von Berlin (West) vermietet wird.«