BFH - Urteil vom 23.06.1988 (IV R 139/86) - DRsp Nr. 1996/13101
BFH, Urteil vom 23.06.1988 - Aktenzeichen IV R 139/86
DRsp Nr. 1996/13101
»1 Geht der Bauherr von Parkhäusern dazu über, sich von anderen Bauherren bei Übernahme der Baulast für Kfz-Stellplätze nicht mehr nicht rückzahlbare Zuschüsse, sondern mit 1,5 v. H. jährlich zu tilgende und mit 2 v. H. zu verzinsende Darlehen gewahren zu lassen, so liegt darin kein Gestaltungsmißbrauch.2. Darlehensverbindlichkeiten sind auch bei einer jährlichen Tilgungsrate von 1,5 v. H. und einem Zinssatz von 2 v. H. mit dem Rückzahlungsbetragh zu passivieren.«