BFH - Urteil vom 23.06.1988
IV R 33/86
Normen:
AO (1977) § 183 Abs. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
BFHE 154, 203
BStBl II 1988, 979
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 23.06.1988 (IV R 33/86) - DRsp Nr. 1996/13128

BFH, Urteil vom 23.06.1988 - Aktenzeichen IV R 33/86

DRsp Nr. 1996/13128

»Schließen sich mehrere Rechtsanwälte zu einer Sozietät zusammen, so kann das FA in dem Fall, daß kein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter bestellt worden ist, Bescheide über die einheitliche Feststellung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit einem der Rechtsanwälte als Empfangsbevollmächtigtem i. S. des § 183 Abs. 1 S. 2 AO (1977) bekanntgeben.«

Normenkette:

AO (1977) § 183 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Rechtsanwälte, die gemeinsam im Rahmen einer Sozietät eine freiberufliche Praxis betreiben. Sie wurden in der Vergangenheit dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA--) gegenüber in gemeinschaftlichen Angelegenheiten regelmäßig durch den Kläger zu 1 vertreten.

Für das Streitjahr 1980 gaben die Kläger trotz einer Aufforderung des FA, die an den Kläger zu 1 adressiert war, eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung zunächst nicht ab. Das FA schätzte deshalb die Besteuerungsgrundlagen und stellte den Gewinn des Streitjahrs auf insgesamt ... DM fest. Der Gewinnfeststellungsbescheid enthält den Vermerk "für Sozietät A-B-C in X"; er wurde an den Kläger zu 1 adressiert und am 12. November 1982 abgesandt.