BFH - Urteil vom 23.07.1985 (VIII R 197/84) - DRsp Nr. 1996/10061
BFH, Urteil vom 23.07.1985 - Aktenzeichen VIII R 197/84
DRsp Nr. 1996/10061
»1. Eine Außenprüfung kann auch nach einer endgültigen, vorbehaltlosen Steuerfestsetzung angeordnet werden (Anschluß an BFH-Urteil vom 28. März 1985 IV R 224/83, BFHE 143, 400).2. Weist ein Unternehmen zur Zeit des Ergehens der Prüfungsanordnung die Merkmale eines Großbetriebes auf, so kann die Außenprüfung auch auf die mehr als drei Jahre zurückliegenden Besteuerungszeiträume erstreckt werden, selbst wenn das Unternehmen zu jener Zeit noch kein Großbetrieb war.3. Allgemeine Verwaltungsanweisungen eines Landes können keine Selbstbindung des Ermessens der Verwaltung eines anderen Landes bewirken.«