BFH - Urteil vom 23.07.1985
VIII R 48/85
Normen:
AO (1977) § 193 Abs. 1, § 194 Abs. 1, § 196 ; BpO (St) § 4 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 145, 3
BStBl II 1986, 433
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 23.07.1985 (VIII R 48/85) - DRsp Nr. 1996/10201

BFH, Urteil vom 23.07.1985 - Aktenzeichen VIII R 48/85

DRsp Nr. 1996/10201

»Dem Erlaß einer Prüfungsanordnung steht nicht entgegen, daß Steueransprüche, die überprüft werden sollen, möglicherweise verjährt sind oder aus anderen Gründen nicht mehr durchgesetzt werden können.«

Normenkette:

AO (1977) § 193 Abs. 1, § 194 Abs. 1, § 196 ; BpO (St) § 4 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine KG (Mittelbetrieb). Sie teilte dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) mit Schreiben vom 14. März 1979, mit, der Betrieb sei zum 31. Dezember 1978 eingestellt worden. Dennoch wurden für die Folgejahre Abschlüsse erstellt und Erklärungen abgegeben.

Die letzte Außenprüfung hatte im Dezember 1977/Januar 1978 für den Zeitraum 1969 bis 1975 stattgefunden. Dieser Außenprüfung waren Steuerfahndungsmaßnahmen vorausgegangen, deren Ergebnis in einem Unterbericht zum Betriebsprüfungsbericht enthalten ist. Die Steuerfahndung hatte in einem Aktenvermerk vom 29. November 1978 auch Feststellungen getroffen, die das Jahr 1977 betrafen.