BFH - Urteil vom 23.08.1990
IV R 61/89
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, 3 ;
Fundstellen:
BB 1990, 2481
BFHE 162, 68
BStBl II 1991, 68

BFH - Urteil vom 23.08.1990 (IV R 61/89) - DRsp Nr. 1996/11718

BFH, Urteil vom 23.08.1990 - Aktenzeichen IV R 61/89

DRsp Nr. 1996/11718

»Entwirft ein Industrie-Designer Gebrauchsgegenstände, so können zur Beantwortung der Frage, ob es sich hierbei um eine künstlerische Tätigkeit handelt, neben den zeichnerischen Entwürfen auch die danach gefertigten Produkte herangezogen werden.«

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist selbständiger Industrie- Designer. Die für seine Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse hat er sich ohne Hochschul- oder Fachhochschulausbildung selbst angeeignet. Von ihm entworfene Produkte, insbesondere Möbelstücke und Taschen, wurden mehrfach ausgezeichnet. Auf Grund seines hohen Bekanntheitsgrades wird er regelmäßig zur Teilnahme an Wettbewerben aufgefordert.

Die Designer-Tätigkeit des Klägers besteht im wesentlichen in der künstlerischen, technischen und wirtschaftlichen Planung von Gegenständen. Zu seinen Aufgaben gehört auch die Betreuung und Vertretung der Auftraggeber in allen mit der Planung und der Ausführung zusammenhängenden Fragen nebst Überwachung der Fertigung der sog. Prototypen. Er schließt mit seinen Auftraggebern Lizenzverträge ab, aufgrund derer er für seine Designer-Tätigkeit 3 v.H. der Firmenabgabepreise bezieht.