BFH - Urteil vom 23.10.1985
I R 274/82
Normen:
DBA-Spanien Art. 4, 23 Abs. 1; EStG (1975) § 32b;
Fundstellen:
BFHE 145, 48
BStBl II 1986, 133
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 23.10.1985 (I R 274/82) - DRsp Nr. 1996/10213

BFH, Urteil vom 23.10.1985 - Aktenzeichen I R 274/82

DRsp Nr. 1996/10213

»1. Unter "ständiger Wohnstätte" i. S. des Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA- Spanien ist eine Wohnung zu verstehen, die dem Steuerpflichtigen nach Größe und Ausstattung ein seinen Lebensverhältnissen entsprechendes Heim bietet und die er nicht nur gelegentlich und zu vorübergehenden Zwecken verwendet. 2. Zieht ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber an ein spanisches Schwesterunternehmen abgeordnet worden ist, mit seiner Familie für ein Jahr in eine Wohnung in Spanien und behält er seine inländische Wohnung bei, kann er sowohl in Spanien als auch in der Bundesrepublik über eine ständige Wohnstätte verfügen. 3. Bei Vorhandensein einer ständigen Wohnstätte in beiden Ländern kommt es für die Frage, in welchem Land der Steuerpflichtige letztlich als ansässig gilt, darauf an, welcher der beiden Orte unter Abwägung der persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als der bedeutungsvollere anzusehen ist.«

Normenkette:

DBA-Spanien Art. 4, 23 Abs. 1; EStG (1975) § 32b;

Gründe: