I. Der Kläger kaufte 1975 ein Grundstück in Hamburg. Als Kaufpreis wurden X DM vereinbart.
Auf dem Grundstück hatte ein Gebäude gestanden, welches vor Abschluß des Kaufvertrages durch Brand vernichtet worden war. Dementsprechend heißt es in dem Kaufvertrag, die Hamburger Feuerkasse habe "die Restschadensumme ... mit einem Betrag von Y DM ... anerkannt". Der Verkäufer trete seine Rechte aus dem Schadensfall, insbesondere den Anspruch auf Auszahlung der Restschadensumme, an den Kläger ab. Dieser verpflichte sich, die Versicherungssumme an den Verkäufer zu zahlen bzw. zu erstatten.
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