BFH - Urteil vom 23.10.1985
II R 111/83
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 145, 238
BStBl II 1986, 189
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 23.10.1985 (II R 111/83) - DRsp Nr. 1996/10255

BFH, Urteil vom 23.10.1985 - Aktenzeichen II R 111/83

DRsp Nr. 1996/10255

»Die Verpflichtung eines Grundstücksverkäufers, dem Käufer neben dem Grundstückseigentum auch den Anspruch (gegen eine Versicherung) auf Entschädigung wegen eines Gebäudebrandes auf dem Grundstück zu übertragen, unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer.«

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger kaufte 1975 ein Grundstück in Hamburg. Als Kaufpreis wurden X DM vereinbart.

Auf dem Grundstück hatte ein Gebäude gestanden, welches vor Abschluß des Kaufvertrages durch Brand vernichtet worden war. Dementsprechend heißt es in dem Kaufvertrag, die Hamburger Feuerkasse habe "die Restschadensumme ... mit einem Betrag von Y DM ... anerkannt". Der Verkäufer trete seine Rechte aus dem Schadensfall, insbesondere den Anspruch auf Auszahlung der Restschadensumme, an den Kläger ab. Dieser verpflichte sich, die Versicherungssumme an den Verkäufer zu zahlen bzw. zu erstatten.