BFH - Urteil vom 23.10.1985
II R 250/81
Normen:
BewG (1965) § 75 Abs. 4, Abs. 5 S. 4, Abs. 6 S. 2;
Fundstellen:
BFHE 145, 92
BStBl II 1986, 173
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 23.10.1985 (II R 250/81) - DRsp Nr. 1996/10224

BFH, Urteil vom 23.10.1985 - Aktenzeichen II R 250/81

DRsp Nr. 1996/10224

»1. Zur Abgrenzung der Grundstücksarten Ein- und Zweifamilienhaus zu gemischtgenutzten Grundstücken. 2. Weist das äußere Erscheinungsbild eines Grundstücks Merkmale auf, die die gewerbliche Mitbenutzung deutlich in den Vordergrund rücken und damit dem Grundstück das Gepräge geben, so kommt es auf das Verhältnis der gewerblich genutzten Fläche zur Wohnfläche in Gebäuden oder Gebäudeteilen grundsätzlich nicht mehr an. Der inneren baulichen Gestaltung kommt in diesem Zusammenhang nur noch nachrangige Bedeutung zu.«

Normenkette:

BewG (1965) § 75 Abs. 4, Abs. 5 S. 4, Abs. 6 S. 2;

Gründe: