BFH - Urteil vom 23.10.1990 (VIII R 45/88) - DRsp Nr. 1996/10855
BFH, Urteil vom 23.10.1990 - Aktenzeichen VIII R 45/88
DRsp Nr. 1996/10855
»Gegenstand einer auf § 193 Abs. 1AO 1977 gestützten Außenprüfung kann grundsätzlich auch die Frage sein, ob der Steuerpflichtige einen gewerblichen Betrieb unterhält. Dies setzt allerdings voraus, daß konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Betätigung gegeben sind.«