BFH - Urteil vom 23.11.1988
I R 11/88
Normen:
AO (1977) §§ 52, 56, 60, 65 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 461
BStBl II 1989, 391
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 23.11.1988 (I R 11/88) - DRsp Nr. 1996/13320

BFH, Urteil vom 23.11.1988 - Aktenzeichen I R 11/88

DRsp Nr. 1996/13320

»1. Der Begriff "Frieden" ist im Begriff der "Völkerverständigung" in § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO (1977) enthalten und Gegenstand wissenschaftlicher Forschung; der Satzungszweck "Förderung des Friedens" ist in der Regel gemeinnützig. 2. Eine Körperschaft fördert auch dann ausschließlich den Frieden, wenn sie gelegentlich zu tagespolitischen Themen im Rahmen ihres Satzungszweckes Stellung nimmt. Entscheidend ist, daß die Tagespolitik nicht Mittelpunkt der Tätigkeit der Körperschaft ist oder wird, sondern der Vermittlung der Ziele der Körperschaft dient (Anschluß an BFHE 142, 51, BStBl II 1984, 844). 3. Die Herausgabe einer Druckschrift, die für einen breiten Interessentenkreis bestimmt ist, kann wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Zweckbetrieb) i. S. des § 65 AO (1977) sein.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 52, 56, 60, 65 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist ein eingetragener Verein. Er bezweckt gemäß seiner Satzung, durch seine Mitglieder Frieden, Demokratie und soziale Gerechtigkeit zu fördern. Er hat die "Aufgabe Ergebnisse der für die Friedenserziehung relevanten Wissenschaften -insbesondere der Friedensforschung- mit praktischer Arbeit zu vermitteln,

die Zusammenarbeit von Personen und Gruppen, die für den Frieden arbeiten wollen, zu erleichtern,

friedenspädagogische Projekte anzuregen, durchzuführen und zu unterstützen,