BFH - Urteil vom 23.11.1988
II R 209/82
Normen:
BewG § 101 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 133
BStBl II 1989, 82
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 23.11.1988 (II R 209/82) - DRsp Nr. 1996/13243

BFH, Urteil vom 23.11.1988 - Aktenzeichen II R 209/82

DRsp Nr. 1996/13243

»1. Technisches Spezialwissen (Know-how) ist ebenso wie Erfindungen ein gegenüber dem Geschäftswert abgrenzbarer immaterieller Wert, der nach der Verkehrsanschauung ein immaterielles Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens ist. Das Know-how wird wie Diensterfindungen als Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens nur angesetzt, wenn es in Lizenz vergeben oder in sonstiger Weise gegen Entgelt einem Dritten zur Ausnutzung überlassen ist (Fortentwicklung in BFHE 150, 564, BStBI II 1987, 809). 2. Zur Bewertung technischen Spezialwissens auf der Grundlage der Lizenzen ist aus den Lizenzeinnahmen der Anteil für Dienstleistungen auszuscheiden, die zur Vermittlung des körperlich darstellbaren Spezialwissens erbracht werden.«

Normenkette:

BewG § 101 Nr. 2 ;

Gründe: