BFH - Urteil vom 23.11.1988
X R 17/86
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 330
BStBl II 1989, 405
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 23.11.1988 (X R 17/86) - DRsp Nr. 1996/13290

BFH, Urteil vom 23.11.1988 - Aktenzeichen X R 17/86

DRsp Nr. 1996/13290

»Aufwendungen eines Buchhändlers für die Teilnahme an den jährlichen Arbeitstagungen der Internationalen Gesellschaft für Tiefenpsychologie können Betriebsausgaben sein, wenn der Buchhändler die Tagungen besucht, um dort Referenten für Lesungen und Vorträge in seiner Buchhandlung zu gewinnen.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Inhaber einer Buchhandlung. In den Streitjahren war er ehrenamtlich bei der "Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften" sowie im Prüfungsausschuß der Industrie- und Handelskammer tätig. Ferner gehörte er der "Erfahrungsaustausch (ERFA)-Gruppe Rheinland" an, die sich mit Betriebsbesichtigungen, Rundgesprächen, Buchbesprechungen und sonstigem Erfahrungsaustausch beschäftigte.