BFH - Urteil vom 23.11.2000
III R 52/98
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 882

BFH - Urteil vom 23.11.2000 (III R 52/98) - DRsp Nr. 2001/8075

BFH, Urteil vom 23.11.2000 - Aktenzeichen III R 52/98

DRsp Nr. 2001/8075

Gründe:

Streitig ist in der Sache der Teilerlass von Säumniszuschlägen für die verspätete Zahlung von Einkommensteuerrückständen für die Jahre 1988 und 1989.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), der mit seiner Ehefrau für die Streitjahre (1988 und 1989) zur Einkommensteuer zusammenveranlagt worden ist, erzielte in diesen Veranlagungszeiträumen Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung. Der Kläger war als Geschäftsführer und seine Ehefrau als kaufmännische Angestellte in einer X-GmbH tätig, deren Anteile er und seine Ehefrau zu 100 v.H. hielten. Die Eheleute erzielten außerdem Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die X-maschinen an die X-GmbH vermietete. Das Vermögen der GbR wurde am 30. Juni 1989 an die GmbH veräußert.