BFH - Urteil vom 24.02.1988
I R 95/84
Normen:
AO (1977) §§ 12, 39 Abs. 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 5 ; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. a;
Fundstellen:
BFHE 153, 101
BStBl II 1988, 663
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 24.02.1988 (I R 95/84) - DRsp Nr. 1996/12974

BFH, Urteil vom 24.02.1988 - Aktenzeichen I R 95/84

DRsp Nr. 1996/12974

»1. Der Gewinnanteil, der von dem Gewinn einer inländischen Personengesellschaft aus einer ausländischen Betriebsstätte auf einen nur beschränkt steuerpflichtigen Mitunternehmer entfällt, ist in der Bundesrepublik nicht steuerbar. 2. Der gemäß Nr. 1 nicht steuerbare Teil des Gewinnanteils des nur beschränkt steuerpflichtigen Mitunternehmers darf weder als Gewinn der Personengesellschaft gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a AO (1977) noch als steuerfreier Gewinnanteil gemäß § 180 Abs. 5 AO (1977) gesondert festgestellt werden.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 12, 39 Abs. 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 5 ; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. a;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die Alleinerbin des im Jahre 1982 verstorbenen R. R hatte im Streitjahr 1979 seinen alleinigen Wohnsitz in der Schweiz. Er war damals in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) nur beschränkt steuerpflichtig.

R war im Streitjahr 1979 an der Beigeladenen, einer GmbH & Co. KG, als Mitunternehmer beteiligt. Die Beigeladene erzielte in 1979 Einkünfte aus Gewerbebetrieb -darunter Einkünfte aus einer Bohrstelle in einem Nicht-DBA-Staat-. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, daß es sich bei der Bohrstelle um eine ausländische Betriebsstätte der Beigeladenen handelt.