I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) waren Miteigentümer zu je 1/2 einer Eigentumswohnung in B. Anläßlich des Erwerbs dieser Wohnung waren ihnen auf Herstellungskosten entfallende Vorsteuern in Höhe von 9.767,72 DM in Rechnung gestellt worden. Die Kläger haben auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 des Umsatzsteuergesetzes 1980 (UStG) verzichtet (§ 9 UStG) und für die Regelbesteuerung optiert. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) erstattete die für das II.Quartal 1980 vorangemeldeten Vorsteuern in der geltend gemachten Höhe.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|