BFH - Urteil vom 24.02.1989
VI R 16/88
Normen:
BGB § 615 ; BerlinFG § 23 Nr. 4a, § 28 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 156, 180
BStBl II 1989, 544
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 24.02.1989 (VI R 16/88) - DRsp Nr. 1996/10371

BFH, Urteil vom 24.02.1989 - Aktenzeichen VI R 16/88

DRsp Nr. 1996/10371

»Einem Berliner Arbeitnehmer, dem von seinem Arbeitgeber zu Unrecht fristlos gekündigt wurde, steht Berlin-Zulage auch für den Arbeitslohn zu, der ihm aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Urteils wegen Fortbestehens des Dienstverhältnisses gemäß § 615 BGB nachgezahlt wird.«

Normenkette:

BGB § 615 ; BerlinFG § 23 Nr. 4a, § 28 Abs. 1;

Gründe:

I. Dem Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurde von seinem damaligen Arbeitgeber zum 31. Dezember 1982 fristlos gekündigt. Durch rechtskräftiges Versäumnisurteil vom 1. Juni 1983 stellte das Arbeitsgericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden sei, sondern fortbestehe.