I. Dem Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurde von seinem damaligen Arbeitgeber zum 31. Dezember 1982 fristlos gekündigt. Durch rechtskräftiges Versäumnisurteil vom 1. Juni 1983 stellte das Arbeitsgericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden sei, sondern fortbestehe.
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