BFH - Urteil vom 24.04.1990
IX R 268/87
Normen:
EStG (1981) § 7b Abs. 1 S. 3, § 52 Abs. 10 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1762
BB 1990, 1890
BFHE 160, 526
BStBl II 1990, 889
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 24.04.1990 (IX R 268/87) - DRsp Nr. 1996/13597

BFH, Urteil vom 24.04.1990 - Aktenzeichen IX R 268/87

DRsp Nr. 1996/13597

»Hat ein Steuerpflichtiger aufgrund eines nach dem 29. Juli 1981 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags einen Rohbau erworben, bei dem vor dem 30. Juli 1981 der Antrag auf Baugenehmigung gestellt und mit den Bauarbeiten begonnen worden war, und hat er den Rohbau sodann als Einfamilienhaus fertiggestellt, so kann er erhöhte Absetzungen gemäß § 7 b Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 10 EStG nach der ab 30. Juli 1981 für Einfamilienhäuser geltenden Höchstbemessungsgrundlage von 200 000 DM beanspruchen.«

Normenkette:

EStG (1981) § 7b Abs. 1 S. 3, § 52 Abs. 10 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erwarben im Jahre 1983 den Rohbau eines Einfamilienhauses. Die Verkäuferin hatte vor dem 30. Juli 1981 für dieses Gebäude die Baugenehmigung beantragt und auch mit seiner Errichtung begonnen. Die Kläger zahlten für den Rohbau 162.000 DM; sie wendeten weitere 68.303,10 DM für die Fertigstellung des Einfamilienhauses auf. Es wurde im Jahre 1983 bezugsfertig.