I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erwarben im Jahre 1983 den Rohbau eines Einfamilienhauses. Die Verkäuferin hatte vor dem 30. Juli 1981 für dieses Gebäude die Baugenehmigung beantragt und auch mit seiner Errichtung begonnen. Die Kläger zahlten für den Rohbau 162.000 DM; sie wendeten weitere 68.303,10 DM für die Fertigstellung des Einfamilienhauses auf. Es wurde im Jahre 1983 bezugsfertig.
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