BFH - Urteil vom 24.04.1990
VIII R 170/83
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 720 Abs. 1 Nr. 4 EStG 1974);
Fundstellen:
BB 1990, 1125
BB 1990, 1462
BFHE 160, 256
BStBl II 1990, 539
NJW 1990, 2903
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 24.04.1990 (VIII R 170/83) - DRsp Nr. 1996/13532

BFH, Urteil vom 24.04.1990 - Aktenzeichen VIII R 170/83

DRsp Nr. 1996/13532

»Ein minderjähriges Kind bezieht aus einem geschenkten Sparguthaben steuerrechtlich eigene Einkünfte, wenn die Guthabenforderung endgültig in das Vermögen des Kindes übergegangen ist. Voraussetzung für eine Zurechnung der Zinsen beim Kind ist, daß alle Folgerungen gezogen werden, die sich aus einer endgültigen Vermögensübertragung ergeben.«

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 720 Abs. 1 Nr. 4 EStG 1974);

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als freiberuflich tätig. Bei einer Außenprüfung im Jahr 1978 stellte der Außenprüfer fest, daß die kassenärztliche Verrechnungsstelle bei ihren Abrechnungen Sparbeiträge einbehalten und auf ein 1973 errichtetes Sparkonto bei der Apotheker- und Ärztebank überwiesen hatte. In dem Sparbuch war als Inhaberin die am 14. Oktober 1959 geborene Tochter des Klägers angegeben. Im Sparbuch befand sich außerdem die -im Zeitpunkt der Vorlage beim Außenprüfer bereits unkenntlich gemachte- Angabe "zu Händen ... (Name des Klägers)". Der Antrag auf Eröffnung des Sparkontos, der vom Kläger am 15. Juli 1973 unterschrieben worden war, enthielt u.a. folgende teils gedruckte, teils handschriftliche Angaben:

"Das Sparkonto soll auf folgenden Namen lauten (Kontoinhaber):