I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als freiberuflich tätig. Bei einer Außenprüfung im Jahr 1978 stellte der Außenprüfer fest, daß die kassenärztliche Verrechnungsstelle bei ihren Abrechnungen Sparbeiträge einbehalten und auf ein 1973 errichtetes Sparkonto bei der Apotheker- und Ärztebank überwiesen hatte. In dem Sparbuch war als Inhaberin die am 14. Oktober 1959 geborene Tochter des Klägers angegeben. Im Sparbuch befand sich außerdem die -im Zeitpunkt der Vorlage beim Außenprüfer bereits unkenntlich gemachte- Angabe "zu Händen ... (Name des Klägers)". Der Antrag auf Eröffnung des Sparkontos, der vom Kläger am 15. Juli 1973 unterschrieben worden war, enthielt u.a. folgende teils gedruckte, teils handschriftliche Angaben:
"Das Sparkonto soll auf folgenden Namen lauten (Kontoinhaber):
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