BFH - Urteil vom 24.05.1985
VI R 204/82
Normen:
AO (1977) § 44 Abs. 1 § 155 Abs. 2 (a.F.), Abs. 3 (n.F.) ; EStG (1975/1980) § 26b ;
Fundstellen:
BFHE 144, 121
BStBl II 1985, 583
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 24.05.1985 (VI R 204/82) - DRsp Nr. 1996/10088

BFH, Urteil vom 24.05.1985 - Aktenzeichen VI R 204/82

DRsp Nr. 1996/10088

»Die Neufassung von § 26 b im EStG ab 1975 hat nichts daran geändert, daß gegen zusammenveranlagte Ehegatten wahlweise Einzelbescheide oder ein zusammengefaßter Bescheid (§ 155 Abs. 2 a. F., Abs. 3 n. F. AO (1977)) ergehen können.«

Normenkette:

AO (1977) § 44 Abs. 1 § 155 Abs. 2 (a.F.), Abs. 3 (n.F.) ; EStG (1975/1980) § 26b ;

Gründe:

I. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) veranlagte die verheirateten Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) für das Streitjahr 1980 zusammen zur Einkommensteuer, wobei er den Bescheid vom 10. Dezember 1981 nur gegen den Ehemann richtete. Im Einspruch mit dem Betreff "Eheleute A..." wurde geltend gemacht, es seien Umzugskosten nicht als Werbungskosten berücksichtigt worden. Das FA ging von einem Einspruch beider Ehegatten aus und erließ eine Einspruchsentscheidung, die nunmehr gegen beide Ehegatten gerichtet war. Dabei berücksichtigte es die begehrten Werbungskosten nicht und ließ Unterhaltsleistungen, die im angefochtenen Bescheid als außergewöhnliche Belastung anerkannt waren, teilweise nicht mehr zum Abzug zu.

Mit der von beiden Ehegatten hiergegen erhobenen Klage wurde der Abzug von Umzugskosten und Unterhaltsleistungen begehrt.