BFH - Urteil vom 24.07.1985
II R 147/77
Normen:
BewG (1965) § 76 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2, § 79 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 145, 84
BStBl II 1986, 44
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 24.07.1985 (II R 147/77) - DRsp Nr. 1996/10221

BFH, Urteil vom 24.07.1985 - Aktenzeichen II R 147/77

DRsp Nr. 1996/10221

»1. Zur Feststellung, ob eine tatsächlich vereinbarte Miete für gewerblich genutzte Räume um mehr als 20 v. H. von der üblichen Miete abweicht, ist es grundsätzlich erforderlich, eine Vergleichsmöglichkeit anhand von Mietspiegeln zu schaffen. 2. Als Vergleichsobjekte können dabei vermietete Grundstücke herangezogen werden, die nur jeweils eine der zu vergleichenden Nutzungsarten aufweisen. 3. Bei gemischtgenutzten Grundstücken ist das Sachwertverfahren auch dann anzuwenden, wenn eine Jahresrohmiete zwar ermittelt, aber eine übliche Miete nicht geschätzt werden kann, weil es nicht möglich ist, einen Mietspiegel zu schaffen.«

Normenkette:

BewG (1965) § 76 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2, § 79 Abs. 2 ;

Gründe: