BFH - Urteil vom 24.07.1986
IV R 309/84
Normen:
EStG § 11 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BFHE 147, 419
BStBl II 1987, 16
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 24.07.1986 (IV R 309/84) - DRsp Nr. 1996/12287

BFH, Urteil vom 24.07.1986 - Aktenzeichen IV R 309/84

DRsp Nr. 1996/12287

»Bei der Gewinnermittlung eines Arztes durch Überschußrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) sind die jeweils für Dezember des Vorjahres Anfang Januar des Folgejahres zu leistenden Abschlagszahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 EStG als regelmäßig wiederkehrende Einnahmen des Arztes dem vorangegangenen Kalenderjahr zuzurechnen.«

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die für die Streitjahre 1978 bis 1980 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Als Arzt für Allgemeinmedizin betreibt der Kläger seit 1975 eine eigene Praxis. Er ermittelte seinen Gewinn aus selbständiger Arbeit für die Streitjahre durch Einnahmeüberschußrechnung (§ 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes -EStG-). Von der Kassenärztlichen Vereinigung erhielt der Kläger für seine kassenärztliche Tätigkeit monatlich Honorarabschläge, die in den ersten 10 Tagen nach Ablauf des jeweiligen Monats zu leisten waren. Danach wurden in den Streitjahren die jeweils für Dezember fälligen Abschlagszahlungen im Januar des Folgejahres gezahlt, und zwar der Abschlag

12/1978 mit 15.000 DM am 2. Januar 1979 12/1979 mit 19.600 DM am 4. Januar 1980 12/1980 mit 21.800 DM am 6. Januar 1981.