BFH - Urteil vom 24.07.1990
VII R 62/89
Normen:
AO (1977) § 46 Abs. 6, § 309 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1990, 2037
BFHE 161, 412
BStBl 1990, 946
NJW 1991, 1975
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 24.07.1990 (VII R 62/89) - DRsp Nr. 1996/10798

BFH, Urteil vom 24.07.1990 - Aktenzeichen VII R 62/89

DRsp Nr. 1996/10798

»Im Verwaltungszwangsverfahren kann die Pfändung eines Steuererstattungsanspruchs durch den zuständigen Beamten bereits vor der Entstehung des Anspruchs (Ablauf des Veranlagungszeitraums oder Ausgleichsjahres) - einschließlich der Schlußzeichnung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung - vorbereitet werden. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung wird erst zu dem Zeitpunkt erlassen (erwirkt), in dem die Verfügung den internen Bereich der Vollstreckungsbehörde verlassen hat, indem sie zum Zwecke der Zustellung an den Drittschuldner (FA) der Post oder dem Zustellungsdienst der Behörde übergeben worden ist.«

Normenkette:

AO (1977) § 46 Abs. 6, § 309 Abs. 2 ;

Gründe: