BFH - Urteil vom 24.07.1990
VIII R 290/84
Fundstellen:
GmbHR 1990, 570

BFH - Urteil vom 24.07.1990 (VIII R 290/84) - DRsp Nr. 1998/3671

BFH, Urteil vom 24.07.1990 - Aktenzeichen VIII R 290/84

DRsp Nr. 1998/3671

1. Bei einer auf die Geschäftsführung der KG beschränkten GmbH ist ein Gewinnanteil angemessen und steuerlich anzuerkennen, der ihr auf Dauer Ersatz ihrer Auslagen sowie eine den Kapitaleinsatz und das Haftungsrisiko gebührend berücksichtigende Gewinnbeteiligung einräumt. 2. Dabei müssen zumindest die Tätigkeitsvergütungen und die Gewinnanteile zusammengerechnet dem Personalaufwand gegenübergestellt werden; der verbleibende Gewinnanteil ist sodann auf seine Angemessenheit hin zu beurteilen.

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin zu 1. (Klägerin zu 1)-eine GmbH & Co. KG- unterhält einen ...betrieb.

Gesellschafter der 1960 gegründeten Klägerin zu 1 waren zunächst eine GmbH, die Klägerin und Revisionsklägerin zu 2 (Klägerin zu 2) als Komplementärin (Kapitalanteil 4 000 DM) und die Eheleute A und B (letztere die Beigeladene) als Kommanditisten. 1968 schied A als Kommanditist aus. Neben der Beigeladenen (Kommanditanteil 50 000 DM) ist seitdem die ... Ltd. Kommanditistin (Kommanditanteil 4 000 DM).

Das Stammkapital der Klägerin zu 2 in Höhe von 20 000 DM steht der Beigeladenen zu. Alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin zu 2 war seit 1960 A; sie erteilte ihm 1970 eine Pensionszusage.

§ 5 des Gesellschaftsvertrages vom 9.Mai 1960 regelt die Gewinnverteilung wie folgt: