I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 1970 persönlich haftender Gesellschafter der X-KG (im folgenden KG). Seine Ehefrau, die Beigeladene, war als Kommanditistin beteiligt.
Die Mutter des Klägers (im folgenden (E.N.) war an der Rechtsvorgängerin der KG, der X-OHG, als persönlich haftende Gesellschafterin und später als Kommanditistin an der KG beteiligt. Zum 30. Juni 1969 schied E.N. aus der KG aus.
Die OHG hat E.N. 1954 eine Pensionszusage für die geleistete Geschäftsführertätigkeit erteilt, die nach Vollendung des 65.Lebensjahrs ein monatliches Ruhegehalt in Höhe von 1.000 DM vorsah. Aufgrund dieser Zusage zahlte die KG ab 1. Juni 1961 (Erreichen des Pensionsalters) eine Rente in Höhe von monatlich 1.000 DM. Die KG erhöhte die Rente ab 1. Juli 1970 auf monatlich 1.500 DM.
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