BFH - Urteil vom 24.07.1990
VIII R 39/84
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 (n.F.); EStG (1969) § 15 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1990, 2375
BFHE 161, 504
BStBl II 1991, 504
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 24.07.1990 (VIII R 39/84) - DRsp Nr. 1996/10821

BFH, Urteil vom 24.07.1990 - Aktenzeichen VIII R 39/84

DRsp Nr. 1996/10821

»Bei einer Rückstellung für Versorgungsleistungen an einen ehemaligen Gesellschafter einer Personengesellschaft, die für einen Veranlagungszeitraum vor 1986 gebildet wird, darf nicht berücksichtigt werden, daß derartige Versorgungsleistungen vom Veranlagungszeitraum 1986 an den steuerlichen Gewinn nicht mehr mindern dürfen.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 (n.F.); EStG (1969) § 15 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 1970 persönlich haftender Gesellschafter der X-KG (im folgenden KG). Seine Ehefrau, die Beigeladene, war als Kommanditistin beteiligt.

Die Mutter des Klägers (im folgenden (E.N.) war an der Rechtsvorgängerin der KG, der X-OHG, als persönlich haftende Gesellschafterin und später als Kommanditistin an der KG beteiligt. Zum 30. Juni 1969 schied E.N. aus der KG aus.

Die OHG hat E.N. 1954 eine Pensionszusage für die geleistete Geschäftsführertätigkeit erteilt, die nach Vollendung des 65.Lebensjahrs ein monatliches Ruhegehalt in Höhe von 1.000 DM vorsah. Aufgrund dieser Zusage zahlte die KG ab 1. Juni 1961 (Erreichen des Pensionsalters) eine Rente in Höhe von monatlich 1.000 DM. Die KG erhöhte die Rente ab 1. Juli 1970 auf monatlich 1.500 DM.