I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wird mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Er schloß im Streitjahr 1978 einen Bausparvertrag ab. Er leistete dafür eine Abschlußgebühr von 4.000 DM. Er hatte keine konkrete Bauabsicht.
In seiner Einkommensteuererklärung 1978 machte der Kläger die Abschlußgebühr als Sonderausgabe und als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) berücksichtigte die Gebühr lediglich im Rahmen der Höchstbetragsregelung des § 10 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Sonderausgabe. Er setzte folgende Einkünfte aus Kapitalvermögen fest:
Einnahmen 2.398 DM 328 DM
Werbungskosten-Pauschbetrag
./. 176 DM ./. 24 DM
Sparer-Freibetrag ./. 300 DM ./. 300 DM
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Einkünfte 1.922 DM 4 DM.
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