BFH - Urteil vom 24.07.1990
VIII R 45/85
Normen:
EStG (1977) § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 8 ;
Fundstellen:
BB 1990, 2108
BB 1991, 395
BFHE 161, 513
BStBl II 1990, 975
BStBl II 1991, 513
WM 1990, 2136
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 24.07.1990 (VIII R 45/85) - DRsp Nr. 1996/10823

BFH, Urteil vom 24.07.1990 - Aktenzeichen VIII R 45/85

DRsp Nr. 1996/10823

»Abschlußgebühren für einen Bausparvertrag können Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sein, wenn der Abschluß des Bausparvertrages in keinem engen zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Verwirklichung eines Bauvorhabens steht und wenn auf Dauer gesehen ein Überschuß aus Zinsgutschriften erwartet werden kann.«

Normenkette:

EStG (1977) § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 8 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wird mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Er schloß im Streitjahr 1978 einen Bausparvertrag ab. Er leistete dafür eine Abschlußgebühr von 4.000 DM. Er hatte keine konkrete Bauabsicht.

In seiner Einkommensteuererklärung 1978 machte der Kläger die Abschlußgebühr als Sonderausgabe und als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) berücksichtigte die Gebühr lediglich im Rahmen der Höchstbetragsregelung des § 10 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Sonderausgabe. Er setzte folgende Einkünfte aus Kapitalvermögen fest:

Einnahmen 2.398 DM 328 DM

Werbungskosten-Pauschbetrag

./. 176 DM ./. 24 DM

Sparer-Freibetrag ./. 300 DM ./. 300 DM

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Einkünfte 1.922 DM 4 DM.