BFH - Urteil vom 24.08.1988
I R 220/84
Normen:
KVStGKVStG (1972) § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 3, § 8 S. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFHE 154, 150
BStBl II 1989, 161
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 24.08.1988 (I R 220/84) - DRsp Nr. 1996/13248

BFH, Urteil vom 24.08.1988 - Aktenzeichen I R 220/84

DRsp Nr. 1996/13248

»1. Eine Überschuldung i. S. des § 9 Abs. 2 Nr. 1 KVStG (1972) ist nur dann gegeben, wenn die Schulden der Kapitalgesellschaft den Wert ihres Aktivvermögens übersteigen. 2. Die Beseitigung einer Überschuldung setzt stets die Zuführung neuen Aktivvermögens ohne Rückzahlungsverpflichtung voraus. Für eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 2 Nr. 1 KVStG (1972) ist dann kein Raum, wenn der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVStG (1972) gesellschaftsteuerbare Rechtsvorgang die Überschuldung weder beseitigt noch mindert. 3. Ein Verlust an dem festgesetzten Kapital i. S. des § 9 Abs. 2 Nr. 1 KVStG (1972) ist gegeben, wenn der Aktivsaldo zwischen dem (Brutto-) Vermögen und den Schulden der Kapitalgesellschaft niedriger als das gezeichnete Kapital ist. 4. Ein Rechtsvorgang i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVStG (1972) dient nur dann der Deckung des Verlustes am gezeichneten Kapital i. S. des § 9 Abs. 2 Nr. 1 KVStG (1972), wenn die Leistung des Gesellschafters geeignet ist, den Verlust auszugleichen. Daran fehlt es stets, wenn ein Gesellschafter mit seiner Leistung nur zusätzliche Gesellschaftsrechte erwirbt. 5. Für eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 2 Nr. 1 KVStG (1972) ist kein Raum, wenn der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVStG (1972) gesellschaftsteuerbare Rechtsvorgang in keinem Zusammenhang mit einer Kapitalherabsetzung steht.«

Normenkette: